Landschaftsplanung: Unterschied zwischen den Versionen

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(Instrumente der Landschaftsplanung)
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<small>'''Landschaftsplanung auf den verschiedenen Verwaltungsebenen und ihr Verhältnis zur räumlichen Gesamtplanung (nach ILE 1998)'''</small>
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'''Landschaftsplanung auf den verschiedenen Verwaltungsebenen und ihr Verhältnis zur räumlichen Gesamtplanung (nach ILE 1998)'''
  
 
==Literatur==
 
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Version vom 6. März 2006, 13:34 Uhr

Landschaftsplanung ist eine ökologisch orientierte Fachplanung. Sie hat die Aufgabe, die Ziele und Grundsätze von Naturschutz und Landschaftspflege zu formulieren und zu planen.

Landschaftsplanung ist vorsorgeorientiert und verfolgt einen ganzheitlichen, flächendeckenden Ansatz zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft. Sie bezieht sich nicht nur auf "Landschaft" im umgangssprachlichen Sinne (freie Landschaft), sondern bindet auch Landschaftsteile wie Dörfer, Siedlungen, Städte und Industriegebiete in die Planungsarbeit mit ein.

Gesetzliche Grundlagen

In Deutschland sind die Aufgaben der Landschaftsplanung in § 13 des BNatSchG 2002 geregelt:

(1) Landschaftsplanung hat die Aufgabe, die Erfordernisse und Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege für den jeweiligen Planungsraum darzustellen und zu begründen. Sie dient der Verwirklichung der Ziele und Grundsätze des Naturschutzes und der Landschaftspflege auch in den Planungen und Verwaltungsverfahren, deren Entscheidungen sich auf Natur und Landschaft im Planungsraum auswirken können.

(2) Die Länder erlassen Vorschriften über die Landschaftsplanung und das dabei anzuwendende Verfahren nach Maßgabe der §§ 13 bis 17.

Das BNatSchG gibt den Rahmen vor für die Länder, die ebenso wie die anderen Belange des Naturschutzes auch die Landschaftsplanung in ihren Landesnaturschutzgesetzen regeln. Weitere Gesetze (z. B. das BauGB) regeln ebenfalls bestimmte Aspekte der Landschaftsplanung.

Aufgaben und Inhalte der Landschaftsplanung

Dieser gesetzlich formulierte Auftrag der Landschaftsplanung ist die Vertretung der Belange von Natur und Landschaft für den Menschen. Die Aufgabe dieser ökologisch-gestalterischen Planungsdisziplin ist im wesentlichen, Ziele und Maßnahmen des Naturschutzes und der Erholungsvorsorge in einem Gebiet flächendeckend zu erarbeiten und in Text und Karten darzustellen.

Landschaftsplanung soll dazu beitragen, die Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes, als Lebensgrundlage des Menschen, zu erhalten bzw. (im Schadensfall) wieder herzustellen und langfristig zu sichern. Dabei sollen sich die Teilräume eines Gebietes auch wirtschaftlich entwickeln können. Der Landschaftsplanung kommt dadurch, neben ihrer ursprünglichen Funktion des Naturschutzes, immer mehr die Rolle zu, diese wirtschaftliche Entwicklung möglichst ökologisch verträglich mitzugestalten.

Um die Komplexität des Naturhaushaltes in Analyse und darauf aufbauender Planung hinreichend zu erfassen werden die unterschiedlichen Umweltmedien in folgende Schutzgüter differenziert:

Mitwirkung bei der Bauleitplanung

Gegenüber (bzw. innerhalb) anderer Fachplanungen, wie z.B. der Bauleitplanung, muss die Landschaftsplanung auch Schaden vom Naturhaushalt ("Eingriffe") mit Hilfe der Eingriffsregelung abwenden. Die Eingriffsregelung hat zum Ziel, "unvermeidbare Beeinträchtigungen vorrangig auszugleichen oder zu kompensieren" (BNatSchG). Die wichtigsten rechtlichen Grundlagen der Landschaftsplanung sind das Bundesnaturschutzgesetz, die Naturschutzgesetze der Länder und das Baugesetzbuch (BauGB).

Die Landschaftsplanung ist Teil der in Deutschland angestrebten integrativen räumlichen (auf ein Gebiet bezogene) Planung. Diese räumliche Planung soll eine geordnete Entwicklung eines Gebietes sicher stellen. In allen Teilräumen eines beplanten Gebietes sollen die Lebensbedingungen der Menschen, die natürlichen Lebensgrundlagen und die wirtschaftlichen, infrastrukturellen Bedingungen gleichwertig sein

Instrumente der Landschaftsplanung

Die behördliche Landschaftsplanung wird in den einzelnen Bundesländern der Bundesrepublik aufgrund von Landesgesetzen unterschiedlich gehandhabt. Auf diesen länderspezifischen rechtlichen Grundlagen wird sie von unterschiedlichen staatlichen Institutionen betrieben (rechtlich umgesetzt). Dementsprechend können Aufgaben, Maßstäbe und die jeweilige Aussagetiefe der Planwerke variieren. Grundsätzlich ist die Landschaftsplanung aber immer in die Planung anderer Planungsebenen und Planungskategorien eingebunden (z.B. die der Raumordnungspläne, Gebietsentwicklungspläne oder Flächennutzungspläne der unterschiedlichen Planungsträger).

In Nordrhein-Westfalen beispielsweise ist die Landschaftsplanung eine Aufgabe der kreisfreien Städte und (Land-)Kreise. Ein nordrhein-westfälischer Landschaftsplan mündet immer in eine städtische bzw. in eine Kreissatzung, d.h. der Plan wird vom Rat der jeweiligen kreisfreien Stadt bzw. dem jeweiligen Kreistag beschlossen. In verschiedenen anderen Bundesländern hat aber z.B. ein Landschaftsplan nur empfehlenden Charakter und ist somit rechtlich nicht bindend gegenüber Jedermann. Er ist lediglich behördenverbindlich; das bedeutet, die Inhalte des Planwerks sind von allen öffentlichen Planungsträgern zu beachten.

In der Bundesrepublik Deutschland findet Landschaftsplanung auf mehreren Ebenen statt, wobei sie teilweise als Fachplanung der Raumplanung gegenübergestellt ist, sich aber auch auf einzelne Schutzgebiete beziehen kann. Für bestimmte Planungen, die einen Eingriff in Natur und Landschaft verursachen wie der Bau von Verkehrswegen, zur Rohstoffgewinnung (Steinbrüche, Kiesgruben), die Anlage von Windkraftwerken, Freizeit- und Tourismuseinrichtungen und andere sind ökologische Begleitplanungen (meist in Form von landschaftspflegerischen Begleitplänen) erforderlich.

Planungsebene/ -träger Raumplanung Landschaftsplanung üblicher Maßstab
Bundesland Landesentwicklungsprogramm Landschaftsprogramm 1:200.000-1:100.000
Regierungsbezirk/Regionalverband Regionalplan Landschaftsrahmenplan 1:50.000-1:25.000
Gemeinde bzw. Planungsverband) Flächennutzungsplan Landschaftsplan 1:10.000-1:5.000
Gemeinde Bebauungsplan Grünordnungsplan 1:2.500-1:500
für Schutzgebiete - Pflege- und Entwicklungsplan 1:10.000-1:500
Eingriffs-Vorhaben - landschaftspflegerischer Begleitplan 1:5.000-1:500


PLANUNGSRAUM LANDSCHAFTSPLANUNG GESAMTPLANUNG PLANUNGSMAßSTAB
Land Landschaftsprogramm Landesraumordnungsplan 1 : 500.000 bis 1 : 200.000
Region(Regierungsbezirk, Landkreis) Landschaftsrahmenplan Regionalplan 1 : 50.000 bis 1 : 25.000
Gemeinde Landschaftsplan Kommunaler Flächennutzungsplan 1 : 10.000 bis 1 : 5.000
Teilgebiet einer Gemeinde Grünordnungsplan Bebauungsplan 1 : 2.500 bis 1 : 1.000

Landschaftsplanung auf den verschiedenen Verwaltungsebenen und ihr Verhältnis zur räumlichen Gesamtplanung (nach ILE 1998)

Literatur

  • DNL-online Die Literaturdatenbank des Bundesamtes für Naturschutz

Weblinks